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Satzung

(Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.)

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Lektoren-Vereinigung Korea" (LVK).

(2) Sitz der Vereinigung ist Seoul.

§ 2 Ziele

(1) Ziel der Vereinigung ist, die Arbeit der Lehrenden im Bereich deutsche Sprache, Literatur und Landeskunde in Korea zu fördern und das Ansehen des Berufs­stan­des im In- und Aus­land zu stärken.

(2) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • die verstärkte Diskussion moderner Methoden des fremdsprachlichen Unterrichts unter Berücksichtigung der landestypischen Lehr- und Lerngewohnheiten
  • die Förderung von Publikationen zum Thema "DaF in Korea", insbesondere durch die Herausgabe der Zeitschrift "DaF-Szene Korea"
  • die verbesserte Zusammenarbeit mit koreanischen Kolleginnen und Kollegen
  • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lektorinnen und Lektoren
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lektorinnen und Lektoren in Korea und anderen Ländern, insbesondere in der Region
  • die Unterstützung bei der Vorbereitung nach Korea einreisender Lektoren auf die akademischen und kulturspezifischen Verhältnisse in Korea
  • die Zusammenarbeit mit Lektorinnen und Lektoren anderer Muttersprachen
  • die öffentliche Anerkennung der Lektorentätigkeit als wesentlichen Beitrags zur Auslandsgermanistik, zur deutschsprachigen auswärtigen Kulturpolitik und zum globalen kulturellen Austausch.

(3) Die Ziele der Vereinigung sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

4.1 Mitgliedschaft

(1) Alle in Korea tätigen Lektorinnen und Lektoren sowie alle Lehrerinnen und Lehrer, die im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" tätig sind, können Mitglieder in der Vereinigung werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich (etwa über die LVK-Webseite) zu beantragen. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Aufnahmeentscheidung schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mit. Es werden keine Mitglieds­aus­weise ausgegeben.

(3) Der Vorstand kann beliebigen Personen, die die Arbeit der LVK in besonderer Weise unterstützt haben oder die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung oder einer von ihnen ausgeübten Funktion für die Arbeit der LVK von herausgehobener Bedeutung sind, die Ehrenmitgliedschaft übertragen. Die Ehrenmitgliedschaft unterscheidet sich in folgenden Punkten von der ordentlichen Mitgliedschaft:

  1. Die Ehrenmitgliedschaft schließt kein Stimmrecht auf den Mitglieder­versamm­lung­en der LVK ein.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft verpflichtet nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
  3. Ehrenmitglieder können zusätzlich eine ordentliche Mitgliedschaft aufrecht­er­halten oder auf Antrag erwerben. In diesem Falle verfügen sie über die gleichen Rechte und obliegen den gleichen Verpflichtungen wie alle anderen ordent­lich­en Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder durch Aus­schluss aus der Vereinigung.

(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele der Vereinigung oder die Satzung verstößt oder wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgemäß eingegangen ist.

4.2 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitglieder­ver­sammlung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30.09. eines Jahres zu entrichten.

(3) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet haben, sind auf der Mitgliederversammlung des entsprechenden Geschäftsjahres nicht stimmberechtigt.

(4) Ehemalige Mitglieder der Vereinigung erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf­lösung oder Aufhebung der Vereinigung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen anderen Anspruch auf finanzielle Mittel der Vereinigung.

(5) Förderbeiträge und Spenden sind möglich.

§ 5 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung (MV)
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Arten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand ein­zuberufen; zusätzlich kann der Vorstand außerordentliche Mitglieder­ver­samm­lung­en einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens sieben Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Feststellen der Tagesordnung und Bestimmung des Protokollanten
  2. Entgegennahme und Besprechung des Tätigkeitsberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Vorstands
  6. Bestellung eines Kassenprüfers für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
  7. Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen auf Vorschlag des Vorstands
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung
  10. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

6.2 Einberufung, Tagesordnung und Protokoll

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) und mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

(2) Das Einladungsschreiben gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Post-Adresse bzw. E-Mail-Adresse verschickt worden ist.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jewei­li­gen Leiter der Sitzung und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(4) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das allen Mitgliedern zugestellt wird (dies kann auch per E-Mail oder durch Bereitstellung im Mit­glie­der­bereich der Webseite der Vereinigung erfolgen). Das Protokoll soll folgende Fest­stellung­en enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Sitzungs­leiters und des Protokollanten, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tages­ord­nung, die Anträge und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

Protokolle der Mitgliederversammlung werden nach Erstellung per Rundmail verschickt, eine Einspruchsfrist von 1 Monat wird festgelegt. 
a) Wenn keine Einsprüche erfolgen, gilt das Protokoll nach Ablauf der Einspruchsfrist als angenommen.
b) Sofern Einsprüche erfolgen, werden die entsprechenden Änderungen gegebenenfalls von den Protokollanten eingearbeitet und das Protokoll noch einmal verschickt. Ein erneuter Einspruch gegen die überarbeitete Version kann im Rahmen einer weiteren einmonatigen Einspruchsfrist erfolgen.

6.3 Leitung, Stimmrecht und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einbe­ru­fen wurde.

(3) Abstimmungen sind in der Regel offen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig; sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

(5) Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(6) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Satzungsänderungen, eine Änderung der Ziele der Vereinigung sowie eine Auflösung der Vereinigung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

7.1 Zusammensetzung und Aufgabenbereiche

(1) Der Vorstand der Vereinigung umfasst in der Regel drei bis sieben Mitglieder.

(2) Der Vorstand ist für alle An­gelegenheiten der Vereinigung zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder verständigen sich untereinander auf eine sinnvolle Aufga­benverteilung und Funktionszuordnung. Dabei bestimmen sie aus ihrer Mitte auch einen Schatzmeister, der die Kasse der Vereinigung verwaltet und Buch führt über Ein­nahmen und Ausgaben.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ihre Auslagen erstattet werden.

7.2 Beschlussfassung und Arbeitsweise

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung der Vereinigung berechtigt.

(1) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse werden in schriftlichen Protokollen festgehalten.

(2) Die Stimme eines assoziierten Vorstandsmitglieds wird dann nicht berücksichtigt, wenn sie allein über Annahme oder Ablehnung eines Antrags entscheiden würde.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwe­send ist.

(4) Alle Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebun­den.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben bilden und besondere Aufgaben an sie delegieren.

7.3 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Zur Vorstandswahl stellen sich Listen, die jeweils Kandidaten umfassen, die sich gemeinsam zur Wahl stellen. Kandidaten können daher nur über ihre Liste gewählt werden. Mitglieder, die kandidieren möchten, können sich an die bisherige Liste (d.h. den aktuellen Vorstand) wenden oder selbst mit anderen Mitgliedern eine Liste bilden.

(3) Ein Kandidat kann nur auf einer der eingereichten Listen stehen.

(4) Zur Wahl stehende Listen müssen bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern per E-Mail mit Nennung aller Kandidaten auf dieser Liste bekannt gegeben werden.

(5) Bei der Vorstandswahl gilt eine Liste als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(6) Die Vorstandswahl wird bei Antreten von zwei oder mehr Listen geheim abgehalten.

(7) Die unmittelbare Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.

§ 8 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder­ver­sammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die weitere Verwendung des Vermögens der Vereinigung und zwei Beauftragte für die Abwicklung.


Die vorliegende Satzungsänderung wurde von der LVK-Mitgliederversammlung am 09.12.2017 in Seoul beschlossen.