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Satzung des Freundes- und Arbeitskreises der Lektoren-Vereinigung Korea, FALK e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Freundes- und Arbeitskreis der Lektorenvereinigung Korea" (FALK). Er ist eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, die Arbeit der deutschsprachigen Lektorinnen und Lektoren, Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Universitäten im Ausland, insbesondere in der Republik Korea und in der ostasiatischen Region, zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes im In- und Ausland zu stärken. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Zusammenarbeit mit der Schwester-Organisation „Lektoren-Vereinigung Korea“ (LVK)* in der Republik Korea;
  • Diskussion moderner Methoden des fremdsprachlichen Unterrichts unter Berücksichtigung der landestypischen Lehr- und Lerngewohnheiten;
  • Förderung von Publikationen aus den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft, insbesondere durch eine Kooperation mit der LVK bei der Herausgabe der Zeitschrift "DaF-Szene Korea";
  • Vernetzung mit ähnlichen Organisationen und Kolleg/inn/en in anderen Ländern, Zusammenarbeit mit Lektorinnen und Lektoren anderer Muttersprachen, insbesondere in der Region Ostasien;
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lektorinnen und Lektoren;
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Lektorinnen und Lektoren, insbesondere zur Vorbereitung der Ausreisenden auf die akademischen und kulturspezifischen Verhältnisse in Korea und anderen Ländern;
  • Pflege des Kontakts zu sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Verbänden aller Art, insbesondere in der ostasiatischen Region;
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Beförderung der Lektorentätigkeit als eines wesentlichen Beitrags zur Auslandsgermanistik, zur deutschsprachigen auswärtigen Kulturpolitik und zum globalen kulturellen Austausch.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann grundsätzlich jede/r im Ausland tätige deutschsprachige Lektor/in sowie Lehrer/in werden sowie Personen, die an einer solchen Tätigkeit interessiert sind. Darüber hinaus kann jede natürliche oder juristische Person, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern, Mitglied werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist beim Vorstand einzureichen, dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Eine Bestätigung durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises entfällt.

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags fest, er soll sich an den Beitragssätzen der Lektorenvereinigung Korea orientieren. Beiträge sind jeweils bis zum 30. November fällig. Bei Zahlungsverzug verfällt das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Nach zwei Jahren Zahlungsverzug erlischt die Mitgliedschaft. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Förderbeiträge und Spenden sind möglich. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung wird beim Vorstand eingereicht. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Geleistete Beiträge können nicht zurückgezahlt werden. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Bezug der "DaF-Szene Korea", der Vereinszeitschrift der Lektorenvereinigung Korea.

§ 5 Organe
Die Organe der Vereinigung sind: die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Vorstandssprecher), seinem Stellvertreter (stellvertretender Vorstandssprecher) und dem Geschäftsführer (Kassierer). Je zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. In der MV sind alle Mitglieder stimm- und antragsberechtigt. Alle Sitzungen und Protokolle der Organe sind für alle Mitglieder zugänglich.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise im Juli oder Januar. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mittels einer schriftlichen Einladung (oder E-Mail) vom Vorstand einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zu Beginn jeder MV wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Die MV kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Die Beschlussfähigkeit wird mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder festgestellt.

Der MV obliegen die Entscheidungen über eingereichte Anträge, Satzungsänderungen, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung, die Wahl oder Abwahl des Vorstands, die Wahl von Rechnungsprüfern, der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse der MV sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der MV sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Gremium von drei Vertretern der Mitglieder, die durch die MV mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt werden; eine Wiederwahl ist möglich. Das Gremium wählt einen Vorstandssprecher, einen stellvertretenden Vorstandssprecher und einen Geschäftsführer (Kassierer) aus seiner Mitte. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
Jedes bei der MV erschienene Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Als Funktionsträger gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

Der Vorstand wird geheim gewählt. Andere Abstimmungen sind in der Regel offen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung.

§ 9 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die MV bestimmt die weitere Verwendung des Vermögens der Vereinigung und zwei Liquidatoren. Das Vereinsvermögen darf in diesem Fall nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es soll einer anderen anerkannten Mittlerinstitution zufließen, die sich im Sinne der Vereinszwecke engagiert. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


*Die LVK wurde am 22. April 1995 in Seoul/Korea gegründet, um die Arbeit der Deutsch-LektorInnen in Korea zu professionalisieren und neue KollegInnen besser auf ihre Tätigkeit in Korea vorzubereiten. Die LVK will nicht nur eine Interessenvertretung der LektorInnen in Korea sein. Sie organisiert auch Fortbildungsveranstaltungen und versucht, zusammen mit den Mittlerorganisationen (insbes. DAAD und Goethe-Institut) sowie den koreanischen Institutionen der koreanischen Germanistik und DaF in Korea neue Impulse zu geben. Einen guten Einblick in die Aktivitäten geben die Ausgaben des Rundbriefes DaF-Szene Korea (auch: https://lvk-info.org), die Interessenten gerne zugesandt werden.


Die vorstehende Satzung wurde in Berlin am 15. August 2004 beschlossen.